B O R N H E I M B O U L E S
Satzung
der „Bornheim Boules - Die StadtteilboulerInnen gegr. 1991 e.V.“ (Stand 2/99)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bornheim
Boules - Die StadtteilboulerInnen gegr. 1991 e.V. - ". Er hat den Zusatz "eingetragener
Verein - e.V." beantragt, und ist unter der Nr. 73 VR 9891 im Vereinsregister
eingetragen. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck und
Aufgabe
1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des,
und die Information über das französische Boule-Spiel in seiner speziellen südfranzösischen
Variante Pétanque in Frankfurt und Umgebung. Eine Festlegung auf diese Variante
des Boule-Spiels wird seitens der Gründungsmitglieder ausdrücklich gewünscht.
2. Hierzu wirkt der Verein in die Öffentlichkeit, vertritt die Vereinsinteressen
örtlich und regional und koordiniert und unterstützt die Arbeit des 'Deutschen
Pétanque Verbandes' (DPV), Landesverband Hessen, Sitz: Rheinstr. 75, 63329 Egelsbach,
im In- und Ausland.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
a) Ansetzung und Organisation örtlicher regelmäßiger Trainingsmöglichkeiten
für seine Mitglieder
b) Aufklärung, Information und Verbreitung des Pétanque-Spiels
in Frankfurt und Umgebung.
c) Ansetzung und Organisation örtlicher, regionaler
und überregionaler Wettbewerbe zum Wettbewerbsvergleich und zur Begegnung mit
anderen Pétanque-Spielern, wie auch zum fachlichen und sportlichen Austausch.
d) Zusammenarbeit mit dem 'Deutschen Pétanque Verband' (DPV), Landesverband Hessen,
Sitz: Rheinstr. 75, 63329 Egelsbach.
e) Herausgabe von Informationen über
die Vereinsarbeit wie auch über das Pétanque-Spiel im In- und Ausland.
4. Der Verein "Bornheim Boules - Die StadtteilboulerInnen" dient ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle geschäftsfähigen, natürlichen und juristischen
Personen werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds entscheidet
die Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der
Vorstand des Vereins angerufen werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
und die Art und Weise der Beitragszahlung werden von der jährlich stattfindenden
Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die juristische Personen sind, erbringen
ihren Beitrag durch Geld- oder Sachleistungen, mindestens in der Höhe des üblichen
Mitgliedsbeitrags.
§ 5 Austritt und Ausschluß von Mitgliedern
Der Austritt von Mitgliedern ist jeweils zum Jahresende möglich. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30. September
des laufenden Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen. Gegen diese Entscheidung besteht keine Einspruchsmöglichkeit,
da sie auf demokratische Art und Weise gefällt wird und auf breiter Mitgliederzustimmung
beruht.
Die regelmäßige Entrichtung des Mitgliedsbeitrags in der festgelegten
Art und Weise ist Bedingung für die Mitgliedschaft bei den "Bornheim Boules -
Die StadtteilboulerInnen gegr. 1991 -". Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch die einziehende Stelle mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand,
so gilt diese Verweigerung der Beitragszahlung als vorläufige Erklärung des Austritts,
die dann bei weiterer Weigerung im Regelfall den Ausschluss nach sich zieht.
Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Wahl und Amtszeit des Vorstands
Die Mitgliederversammlung
wählt aus ihrer Mitte den Vorstand in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger bleiben alle Mitglieder
des Vorstands im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstands mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmen vorzeitig abberufen, wobei das betroffene
Mitglied des Vorstandes kein Stimmrecht hat.
§ 8 Rechte und Pflichten
des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins
und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er
1. vertritt die Interessen
des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach innen und außen,
2. erstattet jährlich
einen Bericht über seine Arbeit und legt einen Arbeits- und Haushaltsplan vor,
3. führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
4. beruft mindestens
einmal im Jahr schriftlich die Mitgliederversammlung ein und beschließt die vorläufige
Tagesordnung.
Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter,
beruft die Sitzungen des Vorstands ein.
§ 9 Der Vorstand
Zum Vorstand gehören der Vorsitzende und mindestens zwei Stellvertreter.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§
10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus
dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern.
Jeder hat eine Stimme.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen
finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung- einberufen.
§ 12 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Festsetzung der Tagesordnung.
2. Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstands.
3. Entlastung des Vorstands.
4. Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Arbeits- und Haushaltsplans.
5. Wahl der Mitglieder des Vorstands.
6. Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands, in der
Regel dem Vorsitzenden, geleitet. Verzichtet der Vorstand, so wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
einem Wahlausschuss übertragen werden; Wahlen beginnen mit dem Vorschlag der Kandidaten
und enden mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.
2. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn ordentliche Mitglieder anwesend sind.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln aller Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Auflösung
des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller satzungsgemäßen Stimmen erforderlich.
4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden
muss. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung ihre Verhandlungen durch eine
Geschäftsordnung regeln.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann bis spätestens eine Woche
vor dem Sitzungstag beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Genehmigung
solcher Ergänzungsanträge erfolgt auf der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Aufnahme von Anträgen zur
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen
Stimmen; das Gleiche gilt für die Absetzung von Tagesordnungspunkten. Ausgenommen
hiervon sind Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 15 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder wenn eine Einberufung von einem Drittel der ordentlichen
Mitglieder bzw. zwei Mitgliedern des Vorstands gefordert wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen.
§ 16 Vereinsvermögen
Sämtliche Mittel, die der Verein
erhält, dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Über Aufwandsentschädigungen
für Funktionsträger entscheidet der Vorstand durch Einstellung in den Haushaltsplan.
Aufwandsentschädigungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur jeweiligen
Tätigkeit des Funktionsträgers stehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird
das Vereinsvermögen an „Amnesty International“ gespendet.